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Lesen Sie im folgenden die Satzung unseres Vereines, der 1991 in der Gaststätte "Zum Turnerheim" gegründet wurde.

 

HEIMAT- UND GESCHICHTSVEREIN FINTHEN e.V.

SATZUNG

 

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Heimat- und Geschichtsverein Finthen e.V.. Er ist in dasVereinsregister des Amtsgerichtes Mainz eingetragen. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Mainz.

 

§2 Zweck des Vereins

2.1

Der Zweck wird erreicht durch:

  1. Die Erforschung der Geschichte Finthens und seiner Einwohner
  2. Die Einrichtung und Unterhaltung eines Ausstellungsraumes
  3. Die Organisation von Ausstellungen und Veranstaltungen im Sinne
  4. des Satzungszweckes
  5. Die Förderung von Nachforschungen und die Herausgabe heimatgeschichtlicher
  6. Arbeiten
  7. Das Sammeln historischer Gegenstände mit Ortsbezug

2.2

Der Verein ist auf demokratischer Grundlage aufgebaut, ist überparteilich und unabhängig.

2.3

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne desAbschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.4

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.5

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. DieMitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

2.6

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oderdurch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen, begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.

3.2

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über derenAnnahme der Vorstand durch schriftliche Mitteilung entscheidet. Bei beschränktGeschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag vom gesetzlichenVertreter zu unterschreiben. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung desVereins an.

3.3

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss aus dem Verein.Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten Ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Über den Ausschluss aus dem Verein entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

3.4

Die Mitgliedschaft Minderjähriger im Rahmen des Familienbeitrages erlischt mit dem Erlangen der Volljährigkeit. Auf Antrag kann der Vorstand, wegen schulischer Ausbildung oder ähnlichem, diese Mitgliedschaft bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres verlängern.

3.5

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen, das Stimmrecht auszuüben und sind passiv wahlberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Juristische Personen stimmen durch einen Bevollmächtigten.

4.2

Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an den Veranstaltungen und Arbeitskreisen des Vereins teilzunehmen.

4.3

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, der beim Eintritt fällig wird. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann in besonderen Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

Die Beitragsverpflichtung erlischt bei Austritt mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem der Austritt erfolgte.

 

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung und Vorstand.

 

§ 6 Vorstand

6.1

Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, bis zu zwei Stellvertretern, dem/der Kassierer/in, dem/der Schriftführer/in.

Diese Personen bilden den geschäftsführenden Vorstand. Der erweiterte Vorstand besteht aus bis zu 8 Beisitzern, die mit Sonderaufgaben betraut werden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten.

6.2

Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins, übertragen sind. Bei Bedarf kann der Vorstand zusätzlich zur regulären Jahreshauptversammlung weitere Mitgliederversammlungen einberufen.

 

§ 7 Mitgliederversammlungen

7.1

Alljährlich findet eine Jahreshauptversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter der Angabe der Tagesordnung, mindestens zwei Wochen vorher, schriftlich einzuladen sind. Anträge zur Jahreshauptversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Versammlungstag an den Vorstand zu richten.

7.2

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich, unter Angabe des Grundes, beantragt.

7.3

Der Mitgliederversammlung obliegt:

  1. Die Entlastung des Vorstandes
  2. Die Wahl des Vorstandes auf zwei Jahre; zu den Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Bei der Wahl der einzelnen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes ist im ersten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Wird diese nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang mit Stichwahl der beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist, wer dann die Mehrzahl der Stimmen auf sich vereinigt. Bei der Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder genügt die einfache Mehrheit der asbgegfebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.

    Findet sich für die Position des Kassierers kein Mitglied, kann die Mitgliederversammlung den gewählten geschäftsführenden Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung mit der Ausübung der Kassengeschäfte betrauen. Der Vorstand bestimmt, wer für das Tagesgeschäft zuständig ist, und überwacht die Kassenführung.

  3. Die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die für die Dauer von zwei Jahren gewählt und nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Amtsperiode wiedergewählt werden können.
  4. Jede Änderung der Satzung.
  5. Entscheidung über die eingereichten Anträge
  6. Beschlußfassung über die Beiträge und sonstigen Leistungen
  7. Auflösung des Vereines

7.4

Der Verein kann Mitglied des Vereinsrings Finthen werden.

 

§ 8 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

§ 9 DSGVO DatenSchutzGrundVerordnung

Die DSGVO ist Bestandteil der Satzung, entsprechend der dem Verein betreffenden Teile. Sie ist jedem Mitglied jederzeit zugänglich und einsehbar.

 

§ 10 Auflösung des Vereines

Bei Auflösung (oder Aufhebung) der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an z.B. den Fastnachts- und Brauchtumsverein Finther Freiherrn und Freifrauen 1992 e.V., das Stadtarchiv, den Förderverein Pro Vita, die Freiwillige Feuerwehr Finthen. Das Vermögenmuss unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschließt im Rahmen der Vereinsauflösung, wer endgültig bedacht wird.

               

Satzung in der Gründungsversammlung am 08. Nov. 1991

Geändert in der Jahreshauptversammlung   12. März 1992

Geändert in der Jahreshauptversammlung   16. April 2019

Geändert in der Jahreshauptversammlung 25. April 2023

 

Heimat- und Geschichtsverein Finthen e.V.

Poststr. 69, 55126 Mainz-Finthen

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